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Miet-Kautions-Bürgschaft



Sie möchten eine Neue Wohnung beziehen oder Sie beziehen Ihre erste Wohnung?
Wohnen kostet Geld und verschlingt einen Großteil des Familienbudgets. Und die Mieten steigen weiter.
Um so wichtiger ist es, dass man seine finanzielle Situation genau analysiert, um richtig entscheiden zu können, welche Wohnung für mich oder für meine Familie finanzierbar ist.
Ob Wohnungsumzug oder Erstwohnung. Die aufzuwendenen Kosten für Renovierung, Umzug, neue Möbel usw. sind in der Regel oft sehr hoch. Schnell ist der eigene finanzielle Spielraum ausgeschöpft und die Frage steht, wo kann eingespart werden?

Ein wichtiger zu beachtener Punkt ist die Mietkaution.

Bei Vermietung einer Wohnung ist es üblich, dass der Vermieter eine sogenannte Mietkaution verlangt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Mietkaution besteht zwar nicht, aber dennoch ist die Mietkaution oft in der Höhe von drei Monatskaltmieten gängige Praxis.
Hat man also eine gewünschte Wohnung gefunden und möchte diese anmieten, bleibt meistens nichts weiter übrig als eine Mietkaution zu hinterlegen.
Für viele Mieter bedeutet das einen tiefen Einschnitt in den oft strapazierten Geldbeutel zumal der Umzug allein mit sehr hohen Kosten verbunden ist.
Jetzt steht natürlich in der Regel die Frage wie kann man die finanziellen Belastung schultern.>
Banken und verschiedene andere Finanzdienstleister bieten hier oft verschieden Lösungsvarianten an.
Kredite für eine Mietkaution sind hier nur eine, oft aber nicht die günstigste Variante.
Deshalb liegt der Fokus für viele Mieter immer mehr auf Mietkautionbürgschaften. Diese Bürgschaften sichern dem Vermieter seine Kaution und belasten den Mieter finanziell gering. Der Mieter kann somit notwendige Geldmittel nicht in die Kaution sondern anderweitig z.B. für den Umzug oder andere notwendige Dinge investieren.

Kautionsrechner


Mietrecht Mietminderung

Was ist eine Mietminderung?
Die Mehrzahl der Deutschen wohnt in Mietwohnungen und -häusern, kennt sich jedoch selten im Mietrecht aus. Auf http://bundesrecht.juris.de/bgb/ kann jeder ab Paragraph 535 nachlesen, welche Rechte und Pflichten er hat. Leider sind diese Texte für Laien häufig unverständlich. So auch Paragraph 536 zur Mietminderung. Er bedeutet: „Wenn die Wohnung oder das Haus unbewohnbar sind oder werden, muss keine Miete gezahlt werden. Wenn in Wohnung oder Haus nur bestimmte Räume nicht mehr so nutzbar sind, wie sie es sein sollten, muss nur ein angemessener Teil der Miete bezahlt werden“. Die Unbenutzbarkeit kann etwa daran liegen, dass Heizung, Warm- oder Kaltwasser, Gas oder elektrischer Strom fehlen, sich Fenster oder Türen nach außen nicht schließen lassen oder Schimmelsporen, Asbestfasern usw. die Luft verpesten, so dass der Aufenthalt in den Räumen gesundheitsgefährdend wird.

Wie hoch darf eine Mietminderung ausfallen?
Doch um wie viel darf gemindert werden? Die teilweisen Mietminderungen liegen üblicherweise zwischen 5 und 50 % der Miete. Mängel, welche die Benutzung einzelner oder aller Räume nicht ausschließen, bringen selten mehr als 10 %. Wenn jedoch konkrete Gefahr für Gesundheit, Leib oder Leben besteht, etwa bei einer lecken Gasleitung, kann die Mietminderung auch deutlich darüber liegen. Schönheitsfehler wie Wasserflecken hat der Vermieter übrigens zu beseitigen, ein Anspruch auf Mietminderung besteht hier aber nicht, da die Nutzbarkeit nicht geschmälert wird. Eine außergerichtliche Einigung ist einem Gerichtsverfahren in jedem Fall vorzuziehen. Wenn der Vermieter sich nicht auf eine Mietminderung einlässt, kann man einen Anwalt als Ombudsmann beauftragen, der eine für beide Seiten faire Lösung findet und man kann sich die Gebühren teilen, womit beide Seiten sparen. Wenn der Vermieter so nicht zur Einsicht zu bringen ist, kann man die Miete auch ohne Verfahren faktisch mindern und die Klage des Vermieters abwarten – allerdings sollte man die nicht gezahlte Miete separat zurücklegen und nach Möglichkeit Anwalt oder Rechtsschutzversicherung nach der Minderungshöhe fragen.
Autor: [1]



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